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Kostenträger
Als Kostenträger für die Leistungen der Haushaltshilfe/Familienpflege kommen unter anderem in Betracht:
- Die gesetzlichen Krankenkassen
- Die deutsche Rentenversicherung, früher BFA oder LVA
- Der Jugendhilfeträger und der Sozialleistungsträger
- Die Beihilfe des Bundes oder des Landes
- Bischöflicher Sonderfonds
- Stiftungen und Spenden
- Selbstzahler
- Die gesetzlichen Krankenkassen
Bei stationärem und teilstätionärem Aufenthalt, z.B. in einer Klinik, einer Reha-Einrichtungen oder einem Kurhaus, haben Sie, sofern Kinder unter 12 Jahren zu versorgen sind, einen gesetzlichen Anspruch auf Kostenübernahme für die Dauer Ihrer Abwesenheit.
Das Gleiche gilt, wenn Sie wegen einer Risikoschwangerschaft oder einer Mehrlingsgeburt besonderer Schonung bedürfen oder liegen müssen, um die Entwicklung der Neugeborenen nicht zu gefährden.
Wenn Sie wegen einer akuten Erkrankung in ambulanter Behandlung sind und Ihr Arzt Ihnen ein Attest für Haushaltshilfe verordnet, kann die Krankenkasse diese Kosten ebenfalls übernehmen. Dies ist eine freiwillige, bzw. zusätzliche Leistung Ihrer Kasse auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt. Die Kasse kann also, ähnlich wie z.B. bei alternativen Heilmethoden, selbst entscheiden, in welchem Rahmen sie in diesem Fall Haushaltshilfe gewährt.
- Die deutsche Rentenversicherung, früher BFA oder LVA
Sie trägt die Kosten der Haushaltshilfe vor allem bei Anschlussheilbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen.
- Der Jugendhilfeträger und der Sozialleistungsträger
Bei Fällen, die über das Leistungsspektrum der Krankenkasse hinaus reichen, kann im Einzelfall auch das Jugendamt oder das Sozialamt für die Kosten aufkommen. Dies ist zum Beispiel bei besonderen Notsituationen, wie der Tod der haushaltsführenden Person, der Fall.
Falls die gewährte Stundenanzahl der Kasse nicht reicht, weil Sie z.B. alleinerziehend sind oder getrennt leben und sich niemand nachts um die Kinder kümmern kann, leistet unter Umständen das Jugendamt finanzielle Hilfe.
- Die Beihilfe des Bundes oder des Landes
Sie ist zuständig für alle Beamten.
Über die Beihilfe können bei stationärem Aufenthalt bis zu 70% der Kosten für eine Haushaltshilfe beantragt werden. Leider hat die Beihilfe die Haushaltshilfe deutlich eingeschränkt. Nur bei stationärem Aufenthalt der Mutter und max. 7 Tage nach der Entlassung aus dem Krankenhaus kann noch eine Haushaltshilfe gewährt werden.
- Bischöflicher Sonderfonds
Der Bischof der Diözese Rottenburg-Stuttgart stellt für Familienpflegedienste einen Sonderfonds zur Verfügung. Die Katholische Familienpflege kann in besonderen Notsituationen einen Antrag auf Mittel aus dem bischöflichen Sonderfonds stellen, sofern uns eine Familie, die dringend eine Familienpflegerin braucht, bekannt ist.
Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne weiter und suchen gemeinsam nach Lösungen.
- Stiftungen und Spenden
Sollte Ihre Familie aus irgendeinem Grund keine Unterstützung der genannten Kostenträger erhalten, oder treffen die Voraussetzungen nicht zu und sind Sie dennoch in einer familiären Notlage, helfen Spenden, Stiftungen und Fonds. Fragen Sie in Ihrer Kirchengemeinde, bei Ihrem Arbeitgeber und in Ihrem Bekanntenkreis.
- Selbstzahler
Natürlich ist es auch möglich, die Haushaltshilfe bzw. eine qualifizierte Familiepflegerin selbst zu bezahlen. Wir rechnen dann direkt mit Ihnen persönlich ab. Der derzeitige Stundensatz, den wir auch mit den Krankenkassen abrechnen, liegt bei 24,93 EUR pro Stunde (Stand Februar 2006).
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